Stalking
Beim Stalking versucht eine Person wiederholt, unerwünscht mit einer anderen Person in Kontakt zu treten und eine Annäherung an sie zu erzwingen. Das Strafgesetzbuch erfasst Stalking unter dem Begriff „Nachstellung“ in § 238 StGB als Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird.
- Einzelne Tathandlungen im Sinne des § 238 StGB sind:
- Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer
- Versuch der Kontaktherstellung zum Opfer
- Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für das Opfer
- Bedrohen des Opfers oder einer nahestehenden Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
- Veranlassung der Kontaktaufnahme durch Dritte
- Andere vergleichbare Handlungen