Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist gemäß Senatsrichtlinie Partnerschaftliches Verhalten jedes sexuell bestimmte Verhalten, das von den Betroffenen nicht gewünscht wird oder geeignet ist, sie als Person herabzuwürdigen und eine Grenzüberschreitung darstellt. Das Verhalten erfüllt dabei das Kriterium einer subjektiven Grenzüberschreitung.
Wie drückt sich sexuelle Belästigung aus?
Die sexuelle Belästigung kann sich in Worten, Handlungen, Gesten oder sonstigem sexualisierten Verhalten ausdrücken.
Dies können z. B. sein:
- anzügliche Bemerkungen, Kommentare oder Witze zur Person, zu ihrem Körper, zu ihrem Verhalten oder zu ihrem Privatleben
- Zeigen sexistischer und pornographischer Darstellungen, gleichgültig in welcher Form (z. B. Kalender/ Bildschirmschoner/ Poster)
- Gesten und nonverbale Kommentare mit sexuellem Bezug
- unerwünschte Aufforderung oder/ und Nötigung zu sexuellen Handlungen
- unerwünschter Körperkontakt
- sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt und Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen am Arbeits- und Ausbildungsplatz.
Sexuelle Belästigung laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz
Als sexuelle Belästigung gilt: „wer im Studien- oder Arbeitsumfeld der Universität von einer Person einseitig zum Objekt sexuell motivierter, unerwünschter Handlungen gemacht wird, erfährt eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG BW)
Folgende Taten definiert § 3 Abs. 4 AGG als sexuelle Belästigung:
- unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen
- sexuell bestimmte, unerwünschte körperliche Berührungen
- Bemerkungen sexuellen Inhalts
- unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung laut Strafgesetzbuch
Im Strafgesetzbuch (§ 177 StGB) spricht man von einem sexuellen Übergriff einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung, wenn jemand gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- ausgenutzt wird, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
- ausgenutzt wird, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, man hat sich der Zustimmung dieser Person versichert
- ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird
- eine Lage ausgenutzt wird, in der der betroffenen Person bei Widerstand ein empfindliches Übel droht
- die betroffene Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt wurde.